Caren Lay, mietenpolitische Sprecherin der Gruppe Die #Linke im #Bundestag fragte die #Bundesregierung Drs. 20/12047 nach der Wohnkostenlücke des #Bürgergeldes im Jahr 2023. Die #Wohnkostenlücke beziffert den Unterschied zwischen den tatsächlichen #Kosten der Wohnung und dem, was das #Jobcenter real dafür erstattet („angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung“).
Ergebnis: Im Jahresdurchschnitt 2023 bekamen rund 325.000 #Bedarfsgemeinschaften im SGB II (rd. 11 % aller Bedarfsgemeinschaften) nicht die vollen Kosten der #Unterkunft erstattet. Die durchschnittliche Differenz betrug 107 Euro pro Monat und betroffenem Haushalt. Die dezidierten Zahlen für jedes Jobcenter einzeln, die Länder und den Bund gibt es hier: https://t1p.de/sbzw3
An höchsten ist die Wohnkostenlücke mit 253 EUR im Jobcenter #Ebersberg, 226 EUR im JC #Dachau, 215 EUR im JC #München, und 204 EUR im JC #Fürstenfeldbruck und ebenfalls #Oldenburg Stadt, 180 EUR beim JC #Saalfeld-#Rudolfstadt, 167 EUR im JC #Freiburg und 159 EUR im JC #Darmstadt, 157 EUR im JC #Breisgau, und 150 EUR beim JC #Offenbach sowie JC #Flensburg. Diese Zahlen stellen den durchschnittlichen #Nichtübernahmebetrag jeder in den KdU gekürzten BG da.
Im Jahr 2022 betraf die Wohnkostenlücke rund 13 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften, sie belief sich auf 382 Millionen Euro, der durchschnittliche nicht übernommene Betrag war 94 Euro im Monat.
Kurzbewertung: Diese neuen Zahlen machen deutlich, dass die Wohnkostenlücke, also die nicht von der Behörde übernommenen Beträge der Kosten der Unterkunft, trotz der #Karenzzeit drastisch gestiegen ist. Diese Fehlbeträge müssen in den meisten Fällen wahrscheinlich aus dem #Regelsatz bestritten werden. Diese zusätzlichen Kosten drücken die betroffenen Menschen weit unter das #Existenzminimum.
Im Jahr 2024 ist wieder mit einem erheblichen Anstieg der nicht durch die Jobcenter berücksichtigten Beträge zu rechnen. Das bedeutet, das Thema Wohnkosten muss in den Blick der Öffentlichkeit und in den Blick des Gesetzgebers kommen.
Hierzu bedarf es einiger Änderungen:
- Ermittlung der angemessenen KdU gemessen an den #Angebotsmieten, also an dem Preis, zu dem Unterkünfte zu erhalten sind und nicht an einem Mischindex von Bestands- und Angebotsmieten.
- Modifizierung der angemessenen KdU auf die reine #Grundmiete, ohne Betriebskosten. Denn wie hoch der gemeinsame Verbrauch in einem Hochhaus, das Abwasser oder die #Grundsteuer ist, liegt nicht in der Einflusssphäre der #Leistungsbeziehenden.
- Gesetzliche Regelung, dass #Sozialwohnungen immer angemessen sind, denn das ist der Zweck von Sozialwohnungen.
- Sofortige Streichung der Begrenzung der KdU wegen fehlender #Umzugserfordernis des § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II. Rückwirkende Zahlung der dahingehenden #Kürzungen für Leistungsberechtigte bis Jan. des Vorjahres (analog § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II).
- Genehmigungsfiktion von beantragten Unterkünften im Sinne von § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II innerhalb von 3 Werktagen.
Die #Linke mit Zusammenfassung zur Wohnkostenlücke: https://t1p.de/pq7fo
Quelle: Thomé Newsletter 28/2024 vom 18.08.2024 https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-28-2024-vom-18-08-2024.html
#IchBinArmutsbetroffen #Miete #Hartz4 heißt jetzt #Bürgergeld